THEATER8708 STATUTEN

I. NAME UND ZWECK

Art. 1
Der Name des Vereis wurde mit einstimmigem Beschluss an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 30. Oktober 2020 von „Dramatischer Verein Männedorf“ in „Theater8708“ geändert. Unter dem Namen „Theater8708“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Er ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2
Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Volkstheaters.

II. MITGLIEDSCHAFT

Art. 3
Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern. Wenn nicht ausdrücklich erwähnt, gelten in diesen Statuten für Frei- und Ehrenmitglieder die gleichen Artikel wie für Aktivmitglieder.

Art. 4
Zur Erreichung der Aktiv- oder Passivmitgliedschaft ist eine schriftliche Anmeldung notwendig. Für die Aktivmitgliedschaft ist ein Mindestalter von 16 Jahren nötig. Die Aufnahme neuer Aktivmitglieder erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Über die Aufnahme neuer Passivmitglieder entscheidet der Vorstand endgültig.

Art. 5
Mitglieder und andere Persönlichkeiten, die sich um die Bestrebung des Vereins besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ihre Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

Art. 6
Wer dem Verein während 10 Jahren als Aktivmitglied angehört hat, kann auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zum Freimitglied ernannt werden.

Art. 7
Ehren- und Freimitglieder sind beitragsfrei.

Art. 8
Die Austrittserklärung aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich einzureichen, und kann von diesem, wenn alle Verpflichtungen erfüllt sind, sofort genehmigt werden. Verhält sich ein Aktivmitglied während dreier Jahre nicht mehr aktiv, so kann diese Person auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zum Passivmitglied umgeteilt werden.

Art. 9
Mitglieder, die gegen die Statuten verstossen, können auf Antrag des Vorstandes und nach vorhergegangener erfolgloser Mahnung durch die Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

III. RECHTE UND PFLICHTEN DER AKTIVMITGLIEDER

Art. 10
Die Aktivmitglieder haben das Recht:
a) zuhanden der Generalversammlung Anträge zu stellen;
b) zu wählen und gewählt zu werden;
c) abzustimmen.
Sie erhalten pro Spielsaison die vom Vorstand festgelegte Anzahl Freikarten. Passivmitglieder erhalten pro Spielsaison einen Gutschein für einen verbilligten Eintritt zu den Aufführungen des Theater8708. Der Vorstand bestimmt das Mass der Vergünstigung.

Art. 11
Die Aktivmitglieder haben die Pflicht:
a) die von Regie und Vorstand zugeteilten Rollen oder andere Dienstleistungen bei Aufführungen und dergleichen zu übernehmen;
b) sich einer allfälligen Wahl in den Vorstand für die Dauer von mindestens 2 Jahren zu unterziehen;
c) an der Generalversammlung teilzunehmen.

Art. 12
Der Vorstand kann Aktivmitglieder auf Gesuch hin, sowie auf bestimmte Zeit, von den statutarischen Pflichten beurlauben.

Art. 13
Aktivmitglieder, die sich verpflichten, an den Theateraufführungen mitzuwirken, jedoch von einer publizierten Aufführung mutwillig und ohne ausreichende Entschuldigung wegbleiben, können für den durch diese Abwesenheit entstandenen Schaden belangt werden.

IV. ORGANE

Art. 14
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevision
d) die Regie

Art. 15
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet jeweils im 1. Quartal jedes Jahres statt. In ihre Kompetenzen fallen folgende Traktanden:
a) Genehmigung des letzten G.V. Protokolls
b) Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten
c) Genehmigung der Jahresrechnung
d) Genehmigung des Jahresprogramms
e) Wahl des Vorstandes und der Revisoren
f) Ehrungen und Ernennungen
g) Mutationen
h) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
i) Genehmigung der Eintrittspreise
k) Beschlussfassung über evtl. Anträge
l) Verschiedenes

Art. 16
Ausserordentliche Generalversammlungen können
a) vom Vorstand, und müssen
b) auf schriftliches und begründetes Verlangen von 1/5 der Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder einberufen werden.

Art. 17
Jede Versammlung ist beschlussfähig. Die Wahlen und Abstimmungen werden mit offenem Handmehr durchgeführt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Passivmitglieder sind ebenfalls zu Versammlungen eingeladen und haben beratende Stimmen. Über Geschäfte, die nicht statutengemäss angekündigt sind, kann kein Beschluss gefasst werden.

Art. 18
Anträge der Mitglieder sind mindestens 2 Wochen vor einer Versammlung beim Präsidenten schriftlich ein- zureichen.

Art. 19
Der Vorstand besteht mindestens aus 5 Mitgliedern mit den folgenden Funktionen:
a) Präsident
b) Aktuar
c) Kassier
d) 1. Bühnenmeister
e) Chef Werbung

Er kann nach Bedarf mit weiteren Mitgliedern ergänzt werden wie:
f) Chef Catering
g) 2. Bühnenmeister
h) Beisitzer
i) Theaterkassier

Der Präsident wird bei Abwesenheit durch den Aktuar vertreten.
Die Regie hat keinen Einsitz im Vorstand, ist aber zu dessen Sitzungen einzuladen.

Der Vorstand wird wie folgt gewählt:
a) in den ungeraden Jahren: Aktuar, 1. Bühnenmeister, Chef Werbung, Chef Catering, Theaterkassier.
b) in den geraden Jahren: Präsident, Kassier, Beisitzer, 2. Bühnenmeister.

Art. 20
Pflichten der einzelnen Vorstandsmitglieder:
a) der Präsident leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen, er beruft letztere zusammen so oft es die Geschäfte erfordern oder er es für notwendig erachtet. Er führt die Oberaufsicht über die Verwaltung des ganzen Vereins und vertritt diesen nach aussen.
Der Präsident zeichnet kollektiv zusammen mit dem Aktuar oder Kassier.
b) Der Aktuar führt die Protokolle aller Versammlungen und Sitzungen, er besorgt ferner die schriftlichen Arbeiten des Vereins und führt die Aktiv-, Frei- und Ehrenmitgliederkontrolle.
c) Der Kassier besorgt die finanziellen Angelegenheiten und führt die Passivmitgliederkontrolle.
d) Die Bühnenmeister sorgen für alle Bühnenrequisiten und Bühnenbilder was Beschaffung, Herstellung und Lagerung betrifft. Sie führen eine Lagerkontrolle.
e) Der Chef Werbung besorgt die Gestaltung und Publikation von Theaterprogrammen, Plakaten und Inseraten.
f) Der Chef Catering stellt die Verpflegung der Besucher im Rahmen der Theateraufführungen sicher.
g) Der Beisitzer ergänzt den Vorstand, übernimmt Spezialaufgaben und hat auch bei Vakanzen innerhalb des Vorstandes die Stellvertretung zu übernehmen.
h) Der Theaterkassier organisiert und verwaltet den Billettverkauf. Er erstellt Abrechnung zuhanden des Hauptkassiers.

Art. 21
Der Regie, welche vom Vorstand gewählt wird, stehen folgende Funktionen zu:
a) Leitung der Theaterproben und Instruierung der Spielenden.
b) In Zusammenarbeit mit dem Vorstand verteilt sie die Rollen und beauftragt die technischen Dienste.

Art. 22
Die beiden Revisoren haben die Jahresrechnung zu kontrollieren. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Ein Revisor wird in den geraden Jahren der andere in den ungeraden Jahren gewählt.

V. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 23
Eine Änderung dieser Statuten kann durch die Generalversammlung von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Art. 24
Zur Auflösung des Vereins ist eine ordentlich einberufene Versammlung notwendig. Der Beschluss hat mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder zu erfolgen. Allfällig vorhandenes Vermögen sowie Akten und Bühnenrequisiten gehen zur Verwahrung an eine von der Auflösungsversammlung zu bestimmender Stelle mit der Verpflichtung, diese einem sich später bildenden, jedermann zugänglichen Verein derselben Ausrichtung zu übergegeben.

Art. 25
Die vorliegenden Statuten sind von der Generalversammlung vom 12. März 2021 angenommen worden und ersetzen diejenigen von 2020.